Rechtsprechung
   StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4917
StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96 (https://dejure.org/1997,4917)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17.06.1997 - St 7/96 (https://dejure.org/1997,4917)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - St 7/96 (https://dejure.org/1997,4917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG vereinbar sind

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9 Nr.1 BremVEG vereinbar sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 388
  • DVBl 1998, 152 (Ls.)
  • DVBl 1998, 158 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Andererseits ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht auf die in der Vorlage des Senates der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1996 als verletzt bezeichneten Normen beschränkt (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 251; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987, NVwZ 1988, 245).

    Dabei ist "jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen und damit untrennbar mit dem notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" gerecht zu werden (siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

    Diese besteht darin, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben insgesamt im Blick hat, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen kann und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen muß (ebenso für Art. 73 BayVerf, BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 426).

    Aus diesem Grund sind Volksbegehren und Volksentscheide mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalt stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Andererseits ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht auf die in der Vorlage des Senates der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1996 als verletzt bezeichneten Normen beschränkt (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 251; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987, NVwZ 1988, 245).

    Aus diesem Grund sind Volksbegehren und Volksentscheide mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalt stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    In diesem Rahmen müssen Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Mit dem Haushaltsplan (siehe auch Art. 131 Abs. 1 Nr. 1 BremLV) als Anlage erfüllt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Funktionen eines Wirtschaftsplans und zugleich eines staatsleitenden Hoheitsaktes in Gesetzesform, eines staatlichen Gesamtprogrammes für die staatliche Wirtschaftsführung und damit einhergehend für die Politik des Landes während der Etatperiode, eines konjunktursteuernden Instruments, eines politischen Gestaltungsmittels des Sozialstaates und eines wirtschafts- und sozialpolitischen Profils der Regierung und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit (siehe BVerfG, Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311, 328).
  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86

    Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens; Änderung des Gesetzes Nr. 812

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Andererseits ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht auf die in der Vorlage des Senates der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1996 als verletzt bezeichneten Normen beschränkt (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 251; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987, NVwZ 1988, 245).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Bbg. zu Bd. 12, 64 ff = LKV 2002, 77 ff. = Neue Justiz 2002, 86 ff. - zu Art. 76 Abs. 2 BbgVerf ["..Landeshaushalt.."]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. März 2000 - NVwZ-RR 2000, 401 ff. = BayVBl. 2000, 397 -, Entscheidung vom 17. November 1994 - BayVerfGH 47, 276 ff.= DVBl. 1995, 419 ff. = BayVBl. 1995, 173 ff. - und Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - BayVerfGH 29, 244 ff. = BayVBl. 1977, 143 ff. -, jeweils zu Art. 73 BayVerf ["..Staatshaushalt.."]; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - LVerfGE 6, 123 ff. = NVwZ 1998, 388 ff. - zu Art. 70 Abs. 2 BremVerf ["..Haushaltsplan.."]; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 3. März 2005 - HVerfG 5/04 - zu Art. 50 Abs. 1 Satz 2 HmbVerf ["..Haushaltsangelegenheiten.."]; Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1981 - NVwZ 1982, 188 f. - zu Art. 68 Abs. 1 Satz 4 NRWVerf ["..Finanzfragen.."]; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001 - ThürVBl.

    Danach ist, unter Zugrundelegung der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls und einer wertenden Gesamtbetrachtung, ein Volksbegehren dann unzulässig, wenn es gewichtige staatliche Ausgaben oder Minderausgaben auslöst (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ), wenn es Einfluss auf den Gesamtbestand des Haushalts nimmt, das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stört und zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ) und wenn es zu einer wesentlichen bzw. bedeutsamen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), was dann der Fall sein soll, wenn das Volksbegehren den Haushaltsgesetzgeber zu einer Revision der Gesamtbeurteilung, der Prioritätensetzung sowie zu einer Überprüfung der einzelnen Haushaltsansätze untereinander (BayVerfGH 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ) und in wichtigen Regelungsfeldern zu einer nachhaltigen Anpassung des geltenden Rechts zwingt (ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).

    Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Haushaltsvorbehalt des Art. 62 Abs. 5 VvB der Sicherung der Budgethoheit des Parlaments, d. h. des Rechts der parlamentarischen Mehrheit auf Kontrolle und Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben des Landes, dient (zur Maßgeblichkeit dieses Schutzzwecks vgl. BVerfGE 102, 176 : "Etathoheit des Landtags"; s. ferner BayVerfGH 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl.

    Denn "der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts [..besteht..] auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung [...] im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und [...] für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf BayVerfGH, DVBl. 1995, 419 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 und LVerfGE 8, 203 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass haushaltswirksame Entscheidungen komplexer Natur seien, die ein plebiszitäres "Ja" oder "Nein" weitgehend ausschlössen (BVerfGE 102, 176 ; so auch ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ; ferner BayVerfGHE 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; diese Bedenken werden auch von zahlreichen Stimmen in der Literatur geteilt, vgl. etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; v. Danwitz, DÖV 1992, 601 ; Krafczyk, a. a. O., S. 120 ff.; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ; Magen, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 62 Rn. 5, weist darauf hin, dass es sich bei den in Art. 62 Abs. 5 VvB genannten Bereichen um solche mit weit reichenden finanziellen Planungen handele, die durch einen erfolgreichen Volksentscheid durcheinander gebracht würden, so dass die Planungssicherheit insbesondere hinsichtlich des Landeshaushalts gefährdet wäre).

    Anknüpfend an die - bereits oben genannten - allgemeinen Kriterien der Erheblichkeit ist dazu eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich, in deren Rahmen die finanziellen Auswirkungen nach verschiedenen (quantitativen und qualitativen) Aspekten zu gewichten sind (vgl. BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).

    In diesem Zusammenhang ist danach zu unterscheiden, welche Einnahmen- und Ausgabenwirkung ein Volksbegehren hat, ausgehend von der absoluten bzw. abstrakten (vgl. BayVerfGH 47, 276 ) oder der relativen Höhe des Ausgabenbetrages (vgl. BayVerfGH 29, 244 bezogen auf die Gesamthaushaltssumme; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 , BVerfGE 102, 176 bezogen auf die Gesamtsumme des betroffenen Einzelplans, wobei das BVerfG ferner auf die Notwendigkeit eines Ausgleichs außerhalb des betroffenen (Bildungs-)Etats abstellt; BremStGH, LVerfGE 6, 123 bezogen auf die durch das Volksbegehren betroffenen Ausgabentitel).

    Ferner sind Dauer und Disponibilität der Belastung (BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), Sachgehalt und Wertigkeit des Anliegens (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) und der Zusammenhang mit konkreten haushaltspolitischen Entscheidungen des Parlaments (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) zu berücksichtigen, und es ist darauf abzustellen, ob sich die Einnahmen- oder Ausgabenwirkung nach der Regelungsabsicht, dem Schwerpunkt oder der Hauptwirkung des Gesetzes oder der Unmittelbarkeit der finanziellen Folgen als Regelungsgegenstand des Gesetzes darstellt (NRW-VerfGH, NVwZ 1982, 188 ; vgl. ferner Sondervotum Preuß/Rinken zum Urteil des BremStGH vom 11. Mai 1998, LVerfGE 8, 271 ).

    Dieser Aspekt wird auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH 47, 276 ) und vom Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (LVerfGE 6, 123 ) herangezogen.

  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

    Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - entschieden habe, sei die Zulässigkeit von Volksbegehren und Volksentscheiden bei finanzwirksamen Gesetzen begrenzt, wenn das vom parlamentarischen Gesetzgeber demokratisch zu verantwortende Gesamtkonzept für den sachgerechten Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben berührt werde.

    Die Überprüfung durch den Staatsgerichtshof beschränkt sich bei Volksbegehren, die auf den Erlaß, die Aufhebung oder Änderung eines Ortsgesetzes gerichtet sind, darauf, ob der Zulassungsantrag einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthält, der durch Gründe erläutert sein soll (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG), und ob die materiellen Voraussetzungen eines Volksbegehrens nach § 24 BremVEG gegeben sind (vgl. BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1996 - St 7/96 - , Urteilsabdruck S. 26 f., für Volksbegehren im Lande Bremen).

    Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - Urteilsabdruck S. 28 f., NVwZ 1998, 388, entschieden hat, wird durch diese Vorverlagerung des Haushaltsvorbehalts die Grenze des Art. 74 BremLV, nach dem "das Verfahren beim Volksentscheid" durch ein besonderes Gesetz geregelt wird, nicht in verfassungswidriger Weise überschritten.

    Entgegen der in der Urteilsbegründung vertretenen Argumentationslinie handelt es sich in der jetzt getroffenen Entscheidung nicht lediglich um die Anwendung der im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 17. Juni 1997 (-St 7/96-, NVwZ 1998, 388) entwickelten Grundsätze auf einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt; vielmehr erfordert die Unterschiedlichkeit der Fälle ihre differenzierte rechtliche Bewertung.

    Der "Parlamentsvorbehalt" wird im Hinblick auf den Haushaltsplan deshalb gemacht, weil verhindert werden soll, daß Haushaltsschieflagen dadurch entstehen, daß entweder Prioritäten neu festgelegt werden müssen oder entsprechende Korrekturen bei der Durchführung staatlicher Aufgaben erforderlich sind, ohne daß diese Konsequenzen für jedermann bei der Abstimmung erkennbar würden, zumal plebiszitäre Gesetzentwürfe bei finanzwirksamen Gesetzen nicht der Deckungspflicht des Art. 102 BremLV unterliegen (BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1997, a. a.O. S. 32).

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Nach den von der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder einhellig entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, BayVBl. 2001, 174; BayVerfGH, BayVBl. 2000, 397 [399]; BayVerfGH, BayVBl. 1995, 205 [206]; BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 [150]; BremStGH, NVwZ 1998, 388; ähnlich NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188 [189]) ist - auf Thüringen übertragen - ein budgetrelevantes Volksbegehren nur dann mit dem Verbot des Art. 82 Abs. 2 ThürVerf unvereinbar, wenn es gewichtige staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslöst und den Landeshaushalt wesentlich beeinflußt.
  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    Daß Haushaltsplan und Haushaltsgesetz schon von der Kompliziertheit der Materie her gesehen nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein könnten (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149, BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 147), erscheint nur bedingt stichhaltig.

    Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214; abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).

    Für die Frage, ob sich haushaltswirtschaftlich gewichtige Ausgaben (oder Minderausgaben) mit Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts ergeben, kommt es außer auf die Beträge als solche auf Art und Dauer der finanziellen Belastung an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 190; ähnlich BayVerfGH, DVBl. 1995, 419, 425 f.; BremStGH, LVerfGE 6, 123, 149; NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188, 189).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Ob auch bei vollständiger Vorlage nur eine auf die mit ihr geltend gemachten Zulässigkeitsbedenken beschränkte Überprüfungs- und Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs besteht, ist dem Wortlaut der Verfahrensregelung in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht zu entnehmen (vgl. allgemein für eine unbeschränkte Prüfung im Vorlageverfahren: BayVerfGHE 53, 23 , 42 ; a. A. BayVerfGHE 29, 244 ; 31, 77 , 47, 276 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, LVerfGE 12, 405 ; ebenso SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 f. zum Verfahren der Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung über die Unzulässigkeit eines Volksbegehrens).
  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    In seiner Entscheidung vom 17. Juni 1997 (NVwZ 1998 S. 388, 390) hat der Bremische Staatsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes entschieden, dass Volksbegehren und Volksentscheide mit der Bremischen Verfassung unvereinbar seien, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushaltes Einfluss nähmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushaltes störten, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwängen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlamentes führten.
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Seine Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005 zur früheren Rechtslage; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631 zur früheren Rechtslage; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Berlin vom 6.10.2009 zum Ausschluss von Volksabstimmungen über das "Staatshaushaltsgesetz" nach der neuen Rechtslage; VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

    An diese Rechtsprechung des BayVerfGH ausdrücklich angeschlossen hat sich der StGH Bremen im Jahre 1997 (StGH Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 -, juris Rn. 210 ff.).

    Auch die Entscheidungen des StGH Bremen betrafen ausgabenorientierte Volksbegehren (Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123-153 = juris, zur Lernmittelfreiheit [war aber zulässig]; Urteil vom 11. Mai 1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203-224 = juris, zum Verkaufsverbot für Wohnungen).

  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    Es liegt in der Logik der auf Sachfragen bezogenen Volksgesetzgebung, dass sie materielle Vorgaben für den Haushaltsgesetzgeber schafft; anders ist Volksgesetzgebung angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze ernsthaft nicht denkbar (so im Ansatz auch BayVerfGHE 29, 244, 269; BremStGH NVwZ 1998, 388, 390).
  • StGH Bremen, 11.03.2024 - St 2/22
  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

  • StGH Bremen, 20.02.2020 - St 1/19

    Zulassung eines Volksbegehrens zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes

  • VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05

    Antrag auf Zulassung des finanzwirksamen Volksbegehrens "Rettet die Grundschulen

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99

    Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im plebiszitären

  • OVG Niedersachsen, 15.07.1998 - 18 L 1979/96

    Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht